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Update vom 13. März 2020

Der Bundesrat hat heute neue Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung beschlossen. Die Verbandsleitung des Schweizer Blasmusikverbandes hat sich beim Bund nach Vorgaben erkundigt und sich mit verschiedenen Verbänden und Vereinen über die Situation ausgetauscht.

Der Empfehlung des Schweizerischen Blasmusikverband folgend, empfiehlt auch der Zürcher Blasmusikverband allen Musikvereinen, auf Musikproben und Konzertauftritte jeglicher Art per sofort und bis auf Weiteres zu verzichten, um die Verantwortung gegenüber den Musikantinnen und Musikanten und Konzertbesuchern wahrzunehmen!

Dazu bitten wir die entsprechenden Vorgaben des Bundes, der Kantone und Gemeinden zu beachten und zu berücksichtigen.


Aktuelle Infos vom 12. März 2020

Der Bundesrat und das BAG haben im Zusammenhang mit der Verbreitung des Corona-Virus Weisungen für Veranstaltungen erlassen, welche sich natürlich auf Konzerte, Unterhaltungen, Verbandsanlässe, etc. auswirken. Der Zürcher Blasmusikverband empfiehlt allen Mitgliedsvereinen des ZBVs, sich an die Weisungen der Behörden ausnahmslos zu halten. Es ist in unser aller Interesse, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und aktiv mitzuwirken.

Nachfolgend geben wir mit Stand 12. März 2020 folgende Informationen des Kantons gerne weiter:

Informationen bezüglich Veranstaltungen

Im Kanton Zürich sind sämtliche öffentliche oder private Veranstaltungen, bei denen sich gleichzeitig mehr als 1000 Personen aufhalten, aktuell und bis auf Weiteres verboten. Damit setzt der Regierungsrat die Massnahmen des Bundesrates um, mit denen die Verbreitung des Coronavirus eingedämmt werden. 

Für Veranstaltungen mit weniger als 1000 Personen sind nach wie vor keine Bewilligungen nötig. Um das Übertragungsrisiko weiter zu verringern, sind jedoch folgende Empfehlungen der Gesundheitsdirektion zu beachten:

  • Veranstaltungen jeder Grösse mit teilnehmenden Gruppen aus den betroffenen Gebieten (Italien, China, Südkorea, Iran) sollen nicht durchgeführt werden.
  • Veranstaltungen mit vielen Personen in engem körperlichem Kontakt in geschlossenen Räumen sollen nicht durchgeführt werden (z. B. Clubs).
  • Veranstaltungen mit externen Teilnehmenden in Alters- und Pflegeheimen sollen nicht durchgeführt werden.
  • Besonders gefährdeten Personen (Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs) soll empfohlen werden, an der Veranstaltung nicht teilzunehmen.
  • An der Veranstaltung soll eine aktive Information der Teilnehmerinnen und Teilnehmer über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten- und Schnupfenhygiene erfolgen (z.B. gut sichtbares Aufhängen der offiziellen BAG-Flyer).
  • Personen, die krank sind oder sich krank fühlen, sollen aufgefordert werden, die Veranstaltung nicht zu besuchen bzw. zu verlassen.

Im Sinne von Beurteilungshilfen sind namentlich die nachfolgenden Kriterien zusätzlich massgebend:

  • Anzahl der teilnehmenden Personen: Je kleiner die Veranstaltung, desto weniger Personen sind dem Risiko einer Ansteckung ausgesetzt und desto geringer ist das Risiko einer Übertragung (kleinere Dichte).
  • Räumliche Verhältnisse: mehr Platz bedeutet weniger Risiko. Sofern möglich soll in grössere Räume ausgewichen werden, um mehr Raum für die Anwesenden zur Verfügung zu stellen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Veranstaltung in einem offenen oder geschlossenen Raum stattfindet.
  • Aktivitäten der anwesenden Personen (Anzahl enger Kontakte)

Schulen und Unterricht sind nicht mit Veranstaltungen gleichzusetzen. Für Schulveranstaltungen ausserhalb des Unterrichts gelten die Verhaltens- und Hygieneregeln unter «Schützen Sie sich und andere».

Was ist eine Veranstaltung?

Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, in einem definiertem Raum oder Perimeter stattfindendes und geplantes Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen. Dieses Ereignis hat in aller Regel einen definierten Zweck und eine Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung. Die Organisation des Ereignisses liegt in der Verantwortung eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution.

  • Beispiele für Veranstaltungen: Konzerte, Kongresse, Theater, Kinos, Zirkus, Parties/Discos, Sportveranstaltungen, Gottesdienste, Fasnacht, Demonstrationen, Quartier-/Dorffeste, Jahrmärkte, Firmenjubiläen, Generalversammlungen, Tage der offenen Türe.
  • Nicht darunterfallen: normaler Schul- und Ausbildungsbetrieb, Arbeitsplatz, Bahnhöfe, öffentlicher Verkehr, Seilbahnen, Thermalbäder, Einkaufszentren, Restaurants, normaler Barbetrieb, Gemüsemärkte, normaler Museumsbetrieb, Training Sportvereine, privater Fondueabend. Auch nicht darunter fallen spontane Menschenansammlungen. Die Bewegungsfreiheit soll nicht eingeschränkt werden (keine Auflösung durch Polizei o. ä).

24h-Hotline für Veranstalter und Gemeinden

Telefon: 0800 044 117

 

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