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Am 29. April 2020 hat der Bundesrat bekanntlich verschiedene Entscheide zur Lockerung der Corona-Massnahmen getroffen: Ab dem 11. Mai 2020 werden die obligatorischen Schulen wieder geöffnet; auch an Gymnasien sowie an Berufs- und Hochschulen ist der Unterricht (inkl. Musikunterricht) bis zu fünf Personen und unter Einhaltung der Distanz- und Hygieneregeln (Schutzkonzept) wieder möglich. Andererseits bleibt Art. 6 Abs. 1 der COVID-Verordnung 2 in Kraft, womit sämtliche Vereinsaktivitäten weiterhin untersagt bleiben.

Das Bundesamt für Kultur (BAK) hat vom Schweizerischen Blasmusikverband verschiedene Rückfragen zur Interpretation dieser Entscheide erhalten. Konkret: Ob für Vereine aus Laienverbänden ab dem 11. Mai 2020 Proben mit maximal fünf Personen wieder möglich sind, insbesondere Proben mit Jugendlichen?

Das BAK hat diese Frage dem Bundesamt für Gesundheit BAG vorgelegt und folgende differenzierte Antwort erhalten:

Mit Artikel 5a der COVID-19-Verordnung 2 besteht ab dem 11.05.2020 bezüglich Unterrichtsveranstaltungen u.a. an Ausbildungsstätten wie Musikschulen eine Sonderbestimmung, die der allgemeinen Bestimmung von Artikel 6 (Versammlungsverbot) vorgeht. Einzel- und Gruppenunterricht (max. fünf Personen inkl. Lehrpersonen) in der Musik ist möglich, wenn ein entsprechendes Schutzkonzept vorliegt und umgesetzt wird.

Bezüglich Übungsanlässe von Musikvereinen im Laienbereich gilt es zu unterscheiden, ob es sich:

a) um Präsenzveranstaltungen an Ausbildungsstätten i.S. von Unterricht verbunden mit spezifischen Unterrichtsgehalt bzw. Lernfortschritt handelt, oder
b) um ein gemeinsames Musizieren bzw. Üben ohne spezifischen Unterrichtsgehalt bzw. Lernfortschritt.

Im Fall a (qualifizierender Unterricht, zwingend mit Lehrperson) ist eine Veranstaltung mit max. fünf Personen bei Vorliegen und unter Einhaltung eines Schutzkonzepts möglich, im Fall b («gemeinsames Musizieren») handelt es sich um eine unzulässige Veranstaltung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung.

Zusammengefasst heisst das:
Grundsätzlich gilt das Verbot zur Ausübung von Vereinsaktivitäten (jeglicher Art!). Gelockert hat der Bundesrat aber (und nur!) die Möglichkeit, Musikunterricht zu erteilen, und zwar bis 5 Personen inkl. Musiklehrer) mit entsprechendem Schutzkonzept.

Diese im Ergebnis für den Vereinsbereich möglicherweise etwas stossend anmutende Qualifikation einer grundsätzlich gleichen Tätigkeit lässt sich damit begründen, dass der Bundesrat bezüglich der Reihenfolge der Lockerungen mehrere Risikofaktoren berücksichtigt hat: die Zunahme enger Personenkontakte, die Zunahme von Personenströmen, die Zahl der betroffenen vulnerablen Personen oder die Möglichkeit Schutzmassnahmen zu ergreifen. Es soll vermieden werden, zu früh an vielen verschiedenen Standorten ein wesentlich erhöhtes Mobilitätsaufkommen an Personen mit u.U. engen Kontakten und damit ein erhöhtes Übertragungsrisiko zu haben.

 

(Auszug aus dem Coronavirus-Newsletter, Ausgabe Nr. 7 vom Schweizerischen Blasmusikverband. Alle Coronavirus-Newsletter können hier eingesehen werden)

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